

Lexikon§ 14a EnWG
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzorientierte Steuerung sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz. Vereinfacht gesagt: Netzbetreiber dürfen leistungsstarke Geräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes kurzzeitig in ihrer Leistung drosseln. Im Gegenzug erhalten die Betreiber dieser Geräte dauerhaft reduzierte Netzentgelte. Ziel ist es, immer mehr neue Verbraucher ins Netz zu integrieren, ohne das Netz sofort teuer ausbauen zu müssen.
Die heutige Fassung des § 14a EnWG gilt verpflichtend seit dem 1. Januar 2024. Sie betrifft alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, die ab diesem Datum in Betrieb genommen wurden und eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben. Neue Geräte müssen vor der Inbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft beim Netzbetreiber angemeldet werden. Anders als früher ist dafür kein separater Stromzähler mehr nötig.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten Geräte mit einer elektrischen Anschlussleistung über 4,2 kW. Konkret sind das vier Gerätetypen: Wärmepumpen inklusive elektrischer Zusatz- oder Notheizung, private Ladepunkte für Elektroautos (Wallboxen), Stromspeicher, sofern sie Strom aus dem Netz beziehen, sowie fest installierte Raumklimageräte. Kleinere Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd oder Fernseher fallen ausdrücklich nicht darunter. Mehr zu den betroffenen Geräten finden Sie auf unseren Seiten zur Wärmepumpe, zur Wallbox und zum Stromspeicher.
Bei einer drohenden Überlastung des örtlichen Netzes darf der Netzbetreiber die Leistung der steuerbaren Geräte vorübergehend reduzieren. Dabei stehen jedem Anschluss aber immer mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Das reicht aus, damit eine Wärmepumpe weiterheizen und ein Elektroauto dreiphasig laden kann. Der normale Haushaltsstrom ist von der Steuerung nicht betroffen, und solche Eingriffe sollen die absolute Ausnahme bleiben. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss eines neuen Geräts nicht mehr wegen Netzüberlastung verzögern oder ablehnen.
Als Ausgleich für die Steuerbarkeit können Betreiber zwischen verschiedenen Varianten der Entgeltreduzierung wählen. Modul 1 gewährt eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts in Form eines festen Jahresbetrags, der je nach Netzbetreiber meist im Bereich von etwa 100 bis 200 Euro liegt. Modul 2 reduziert stattdessen den Arbeitspreis (Cent pro Kilowattstunde) des Netzentgelts und lohnt sich eher bei hohem Stromverbrauch; es setzt einen separaten Zählpunkt für das steuerbare Gerät voraus. Modul 3 ist seit 2025 zusätzlich wählbar – allerdings nur in Kombination mit Modul 1 – und bietet zeitvariable Netzentgelte, die einen Anreiz schaffen, Strom in netzgünstigen Zeiten zu nutzen. Die konkreten Beträge legt jeder Netzbetreiber individuell fest und sollten vor der Wahl geprüft werden.
Geräte, die bereits vor 2024 mit einer alten Steuerungsvereinbarung nach § 14a EnWG liefen, genießen eine Übergangsfrist: Sie müssen spätestens bis zum 1. Januar 2029 in das neue Modell überführt werden. Wer ein älteres Gerät ohne eine solche Vereinbarung besitzt, ist nicht automatisch betroffen, kann aber freiwillig in die neue Regelung wechseln, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren.

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