Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Gelb Solar GmbH (Stand 08.2022)

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 1.1
Gelb Solar GmbH (nachfolgend Gelb Solar genannt) bietet dem Kunden den Kauf, die Lieferung und Montage, soweit jeweils einschlägig, von  Photovoltaikanlagen („PV-Anlage“ oder „PV-Anlagen“ genannt), Stromspeichersystemen („Speicher“), KFZ-Ladestationen („Wallbox“) nebst Zubehör (z.B.  Zählerschränke, Anlagenübersteuerungen, etc.) gemäß Angebot an. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß § 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen Gelb Solar und ihrem Kunden.

§ 1.2
Kunden Im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 1.3
Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Andere Bedingungen, abweichende oder anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn Gelb Solar stimmt diesen im Einzelfall schriftlich zu.

§ 1.4
Gelb Solar ist berechtigt, Lichtbilder von installierten PV-Anlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen.

§ 2 Geltungsbereich je nach Vertragstypus

§ 2.1
Die allgemeinen Bestimmungen nach Teil A und D dieser AGB gelten für alle Verträge zwischen Gelb Solar und dem Kunden. Für Kaufverträge über PV-Anlagen gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser AGB. Für Kaufverträge mit Montage- und Installationsverpflichtung von PV-Anlagen gelten darüber hinaus zusätzlich noch die besonderen Bestimmungen gemäß Teil C dieser AGB.

§ 3 Angebote und Unterlagen

§ 3.1
Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn das vom Kunden unterschriebene Angebot/die Bestellung von Gelb Solar angenommen und schriftlich bestätigt wird. Leistungen des Netzbetreibers (z.B. für den Rundsteuerempfänger, die Inbetriebnahme, die Fernwirkanlage, etc.), sind nicht Gegenstand des Angebots und müssen kundenseitig gesondert beauftragt und gezahlt werden.

§ 3.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Angeboten, Berechnungen, Angeboten, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich Gelb Solar Eigentums – und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich an Gelb Solar zurückzugeben.

§ 3.3
Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten und Stromverbrauchsdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung, dem jährlichen Stromverbrauch sowie dessen Lastprofil usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht
Vertragsbestandteil. Gelb Solar übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von PV-Anlagen.

§ 4 Rechnungen, Zahlungsbedingungen und Verzug

§ 4.1
Gelb Solar stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer ausweist.

§ 4.2
Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto. Zahlungen sind unmittelbar an Gelb Solar zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal von Gelb Solar ebenso eingesetzte Subunternehmer haben keine Inkassovollmacht.

§ 4.3
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

§ 4.4
Im Falle des Zahlungsverzuges ist Gelb Solar dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§247 BGB) ist. Gelb Solar ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 4.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Gelb Solar berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

§ 4.6
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Sicherung

§ 5.1

Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von Gelb Solar, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.
 

§ 5.2
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Gelb Solar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 5.3
Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gelb Solar nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für Rechnung von Gelb Solar, jedoch ohne dass Gelb Solar hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags, Gelb Solar einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.

§ 5.4
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist Gelb Solar berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch Gelb Solar erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499 bis 504 BGB) finden Anwendung.

§ 5.5
Der Kunde verwahrt im Eigentum von Gelb Solar stehende Gegenstände unentgeltlich für Gelb Solar und sorgt für angemessenen Versicherungsschutz gegen übliche Risiken.

§ 5.6
Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist Gelb Solar berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerfen.

§ 6 Liefer- und Montagefristen und Lieferverzug

§ 6.1
Gelb Solar ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 6.2
Gelb Solar kann Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen. Die Abschlagszahlungen werden bereits mit Vertragsabschluss festgelegt.

§ 6.3
Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 6.4
Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die Gelb Solar die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Gelb Solar oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten – hat Gelb Solar auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

§ 6.5
Gelb Solar haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Gelb Solar zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von Gelb Solar für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere entgangene Gewinne aus der Stromproduktion oder eine geringere EEG-Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Das

Gleiche gilt für durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung, die rechtzeitige Einreichung sowie das Ergebnis der Anmeldung der PVAnlage zur Netzverträglichkeitsprüfung beim Netzbetreiber. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

§ 6.6
Sofern Gelb Solar die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist Gelb Solar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gelb Solar ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.

§ 6.7
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Gelb Solar innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.

§ 7 Haftungsbegrenzung und -ausschluss

§ 7.1
Gelb Solar erstellt Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen unter Zuhilfenahme marktüblicher Software und nach anerkannten Regeln der Technik. Für die Ergebnisse dieser Ertragsprognosen und der hierauf beruhenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen übernimmt Gelb Solar keine Haftung.

§ 7.2
Gewährleistungsrechte und Haftung sind ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nach der Übergabe bzw. Ablieferung geändert wurde, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden, oder wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben und gewartet wurde.

§ 7.3
Die Haftung von Gelb Solar sowie die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, einschließlich der persönlichen Haftung ihrer Mitarbeiter und der Mitarbeiter ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei 

1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den Gelb Solar bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände hätte voraussehen müssen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist ausgeschlossen. Die
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 7.4
Im Übrigen haftet Gelb Solar nicht bei Verletzung von Pflichten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der PV-Anlage verbunden sind (insbesondere Registrierungs- und Mitteilungspflichten; Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage und ähnliches). Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir für Sie gemäß des zwischen uns geschlossenen Vertrages ausdrücklich auch den Betrieb der Solaranlage übernehmen.

§ 7.5
Für alle Ansprüche gegen Gelb Solar auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

Teil B - Besondere Bedingungen für Kaufverträge ohne
Montageverpflichtung

§ 1 Gefahrübergang

§ 1.1
Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

§ 1.2
Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.

§ 1.3
Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

§ 2 Haftung für Sachmängel

§ 2.1 Allgemeine Regelungen

§ 2.1.1
Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

§ 2.1.2
Es bestehen keine Mängelansprüche soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

§ 2.1.3
Regressansprüche des Kunden gegen Gelb Solar gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 2.1.4
Weitergehende oder andere als in die in Teil B § 2 geregelte Ansprüche des Kunden gegen Gelb Solar und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 2.2 Regelungen für Verbraucher

§ 2.2.1
Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Dies stellt jedoch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte dar. Gelb Solar haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurde. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung des Kaufrechts.

§ 2.2.2
Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb von 2 Jahren vom Tag des Gefahrübergangs angerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

§ 2.2.3
Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für Gelb Solar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.

§ 2.2.4
Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn Gelb Solar berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).

§ 2.3 Regelungen für Unternehmer

§ 2.3.1
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter genauer Angabe der Gründe schriftlich gerügt werden. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in beiden Fällen 7 Kalendertage. Versäumt der Unternehmer die Rüge verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

§ 2.3.2
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs angerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

§ 2.3.3
Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist Gelb Solar nach eigener Wahl verpflichtet unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

§ 2.3.4
Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

Teil C - Besondere Bedingungen für Kaufverträge mit
Montageverpflichtung

§ 1 Leistungen von Gelb Solar

§ 1.1
Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, komplettes Befestigungssystem, -Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter. Hinsichtlich der Montage verpflichtet
sich Gelb Solar die PV-Anlage betriebsfertig zu montieren und dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von  Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungs-unternehmens (EVU)“ zu entsprechen.

§ 1.2
Soweit vertraglich vereinbart übernimmt Gelb Solar im Rahmen der Montage bis zum Wechselrichter zusätzlich die AC-Installation der PV-Anlage bis zum Netzanschluss laut vorangegangenem Angebot über die Kostenhöhe.

§ 1.3
Gelb Solar ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht.

§ 1.4
Urheberrechtliche geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich Gelb Solar zu. Sie dürfen ohne Zustimmung von Gelb Solar weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 1.5
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp). Die Leistung der PV-Anlage in kWp wird von der Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der PV-Anlage kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

§ 1.6
Alle Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

§ 1.7
Dem Kunden wird die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von PV-Generator und Wechselrichter sowie eines bestimmten Modultyps ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der vorstehenden Systemkomponenten werden von Gelb Solar unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung und unter Beachtung von Teil C 1.6 dieser AGB getroffen.

§ 2 Einspeisung oder Direktvermarktung der elektrischen Energie

§ 2.1 Für die Einspeisung oder Direktvermarktung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber oder dem Direktvermarkter erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

§ 3 Voraussetzungen für die Montageleistung, Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 3.1
Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

§ 3.2
Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Gelb Solar übernimmt allgemein keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer PV-Anlage. Gelb Solar führt z.B. keine Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Systemstatik durch. Gleiches gilt für die Aspekte Brandschutz, Blitzschutz und Schneefang. Es obliegt dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu beschaffen und Gelb Solar auf Verlangen nachzuweisen (Statikprüfung, etc.).

Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der PV-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Gelb Solar kann von dem Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen.

§ 3.3
Auch die generelle Eignung der Dacheindeckung wird seitens Gelb Solar nicht überprüft. Daher wird jegliche Haftung seitens Gelb Solar ausgeschlossen. Es sind erforderlichenfalls oder bei Unsicherheiten kundenseits (z.B. Wellfaserzementeindeckungen auf Asbestanteile, Trapezblech- oder Sandwichelementeindeckungen auf geeignete Blechstärken und Beschichtungen, Bitumeneindeckungen auf Haltbarkeit, ältere Dacheindeckungen, z.B.  Ziegel-, Wellfaserzement-, Schiefer- und Biberschwanz-eindeckungen, auf ausreichende Stabilität, andere allgemeine Eignungen, etc.) zu überprüfen.

Bei Ziegeldächern sind kundenseits vor Montagestart ausreichend Ersatzziegel (Flächenziegel, Ortgangs- und Firstziegel) für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. Gelb Solar wird diese, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht, während der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos austauschen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.Ä., sind ebenfalls kundenseits ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Sollten zum Montagestart keine Ersatzziegel bauseits bereitgestellt sein, bietet Gelb Solar GmbH aufpreispflichtig an, den Kunden bei der Beschaffung der Austauschziegel zu unterstützen. Eventuelle Mehraufwendungen, z.B. durch nachträgliche erneute Anfahrten, Gerüstmontagen, Austauscharbeiten o.Ä., werden dem Kunden von Gelb Solar gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3.4
Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler, etc.) oder eines Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt oder verloren gehen kann (z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen, etc.).

§ 3.5
Für die Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen, etc. ist ebenfalls der Kunde verantwortlich. Für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge ist Gelb Solar nicht haftbar. Gelb Solar wird aber, soweit es ihr möglich ist, auf Bedenken im Hinblick auf den durch den Kunden gewählten Montageort hinweisen.

§ 3.6
Der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur muss für den Anschluss einer PV-Anlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten geeignet sein und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE genügen. Gelb Solar geht von einer Eignung aus. Bei Unsicherheiten ist dies kundenseits zu prüfen.

§ 3.7
Der Kunde hat Gelb Solar im erforderlichen Falle selbstständig und vor Montagebeginn auf Probleme, besonders zu den § 3.2 bis 3.6 hinzuweisen und die Dachflächen und Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben. Eine Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden. Spätestens mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.

§ 3.8
Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes Einbruchsrisiko besteht und der diese Gefahrerhöhung unverzüglich seinem Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen hat. Eventuelle Mehrprämien hat der Kunde zu tragen.

§ 3.9
Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers benötigen eine vorhandene Internetverbindung, die kundenseits gestellt wird. Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.

§ 3.10
Vor Beginn der Arbeiten sind kundenseits die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

§ 3.11
Der Kunde stellt Gelb Solar für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos einen Wasser- sowie Stromanschluss zur Verfügung. Die Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde. Ebenfalls wird vom kostenlos ein Lagerplatz für gelieferte Ware zur Verfügung gestellt.

§ 3.12
Kommt der Kunde hinsichtlich der Montageleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist Gelb Solar berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

§ 3.13
Vorbehaltlich Teil A § 6.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst nach betriebsfertiger Montage der PV-Anlage auf den Kunden über, ohne dass es einer gesonderten Abnahme bedarf (Übergabe).

§ 3.14
Über die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Gelb Solar kann sich bei der Protokollierung und Unterzeichnung Protokolls von einem von Gelb Solar beauftragten Dritten vertreten lassen.

§ 4 Gewährleistungsrechte des Kunden

§ 4.1
Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Gelb Solar unverzüglich nach Übergabe zu rügen.

§ 4.2
Zeigt sich nach Übergabe ein Mangel der Montage der PV-Anlage, ist Gelb Solar zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

§ 4.3
Erst nach Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

§ 4.4
Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die PVAnlage nebst Zubehör nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instandgehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

§ 4.5
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Teil A § 7. Weitergehende oder andere als die in Teil C § 4 geregelte Ansprüche des Kunden gegen Gelb Solar und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 4.6
Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, bei Unternehmern in einem Jahr, bei Verbrauchern in zwei Jahren, jeweils nach Übergabe gemäß Teil C § 3.13.

§ 4.7
Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule und Wechselrichter werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Gelb Solar verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Speichersysteme, Batterien, Wallboxen, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Ansprüche hieraus sind direkt gegen diesen zu richten.

Teil D - Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 1 Schlussbestimmungen

§ 1.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Gelb Solar, falls der Kunde Unternehmer ist. Gelb Solar ist aber dennoch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

§ 1.2
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das deutsche materielle Recht, auch wenn das deutsche internationale Privatrecht auf ein anderes Recht verweist. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

§ 1.3
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

§ 1.4
Alle Informationen, die Gelb Solar im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages verwendet. Einzelheiten zum Datenschutz – einschließlich Ihrer konkreten Rechte – finden sich in der Datenschutzerklärung von Gelb Solar, die in der jeweils aktuellen Fassung unter der Domain https://www.gelb-solar.de/datenschutzerklaerung/ veröffentlicht ist.

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