Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gelb Solar GmbH
§ 1 Allgemeines
§ 1.1
Gelb Solar GmbH (nachfolgend Gelb Solar genannt) bietet dem Kunden den Kauf, die Lieferung und Montage, soweit jeweils einschlägig, von Photovoltaikanlagen (nachfolgend PV-Anlage genannt), Stromspeichersystemen (nachfolgend Speicher genannt), KFZ-Ladestationen (nachfolgend Wallbox genannt) sowie deren jeweiligem Zubehör (z.B. Zählerschränke, Anlagenübersteuerungen o.Ä. im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen) gemäß Angebot an. Das von Gelb Solar an den Kunden versendete Angebot inkl. aller daraus resultierenden Lieferungen, Leistungen und Handlungen unterliegt den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen Gelb Solar und dem Kunden geschlossen werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Andere Bedingungen, abweichende oder anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Diesen widersprechen wir hiermit ausdrücklich und endgültig, sofern diese nicht schriftlich akzeptiert wurden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch kundenseitige Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.
§ 2 Angebots- und Rechnungsstellung
§ 2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn das vom Kunden unterschriebene Angebot/die Bestellung von Gelb Solar angenommen und schriftlich bestätigt wird. Spätestens jedoch mit Beginn der Montagearbeiten gilt der Auftrag beiderseits als bestätigt.
§ 2.2
Gelb Solar übernimmt keine Haftung für zwischenzeitliche Änderungen im EEG, der VDE oder der TAB. Eventuelle daraus entstehende Mehraufwendungen können von Gelb Solar nachberechnet werden. Alternativ kann Gelb Solar den Auftrag stornieren.
§ 2.3
Nachkalkulationen im Vergleich zu den im Angebot aufgeführten Materialien, Dienstleistungen und Kosten dürfen seitens Gelb Solar durchgeführt werden. Darunter zählen z.B. Mehraufwendungen die für Gelb Solar nicht erkennbar waren, Mehrleistungen die über die im Angebot beschriebenen Leistungen und Lieferungen hinausgehen, Mehraufwendungen die im Zuge der Umsetzung der Photovoltaikanlage notwendig wurden, o.Ä. Diese Kosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Beauftragung dazu ist nicht notwendig.
§ 2.4
Das Angebot von Gelb Solar hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Darüber hinaus muss neu kalkuliert werden, da sich eventuelle Preiserhöhungen ergeben haben könnten, z.B. im Materialbezug oder bei Dienstleistungen. Dies kann zu Preissteigerung im neuen Angebot führen.
§ 2.5
Die Rechnungsstellung wird entsprechend der Vereinbarung im Angebot durchgeführt. Hierbei werden z.B. Teilzahlungen nach Abschluss bestimmter Baufortschritte im Sinne der oft im Angebot enthaltenen „Komfortzahlung“ gestellt. Eine pauschale Vorkasse des Kunden ist nicht vereinbart. Sollte es keine Vereinbarung geben, kann ebenfalls in Teilabschritten entsprechend der Materiallieferung und des Baufortschrittes abgerechnet werden. Spätestens mit Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber gilt die PV-Anlage Netzbetreiber- und Kundenseitig abgenommen und kann vollständig in Rechnung gestellt werden.
§ 2.6
Die Zahlung der Gesamtsumme oder von Teilbeträgen wird sofort und ohne Abzug fällig, es sei denn es ist in der Rechnung anders beschrieben. Eventuelle Rabatte wurden von Gelb Solar bereits während der Angebotserstellung berücksichtigt. Weitere Abzüge z.B. ein Skonto sind nicht möglich.
§ 2.7
Eventuelle Mahnungen, Zahlungserinnerungen, Mahngebühren und Verzugszinsen wegen Zahlungsverzug können entsprechend der gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden (z.B. Zahlungserinnerung nach 14 Tagen, jede Mahnstufe mit 14 Tagen Zwischenzeit).
§ 2.8
Rechnungsstellungen des Netzbetreibers, z.B. für den Rundsteuerempfänger, die Inbetriebnahme, die Fernwirkanlage o.Ä., sind nicht im Gelb Solar Angebot enthalten und müssen kundenseits übernommen werden.
§ 3 Montagevoraussetzungen
§ 3.1
Gelb Solar übernimmt allgemein keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer Photovoltaikanlage. Gelb Solar führt z.B. keine Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Systemstatik durch. Dies ist erforderlichenfalls, bei Bedenken oder Unsicherheiten kundenseits durchzuführen. Eventuell anfallende Kosten für die Prüfung oder daraus resultierender weiterhin notwendig werdender Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Identisch ist es bei den Punkten Brandschutz, Blitzschutz und Schneefang.
§ 3.2
Auch die generelle Eignung der Dacheindeckung wird seitens Gelb Solar nicht überprüft. Daher wird jegliche Haftung oder Schadensersatz seitens Gelb Solar ausgeschlossen. Es sind erforderlichenfalls oder bei Unsicherheiten kundenseits z.B. Wellfaser-zementeindeckungen auf Asbestanteile, Trapezblech- oder Sandwichelementeindeckungen auf geeignete Blechstärken und Beschichtungen, Bitumeneindeckungen auf Haltbarkeit, ältere Dacheindeckungen, z.B. Ziegel-, Wellfaserzement-, Schiefer- und Biberschwanzeindeckungen, auf ausreichende Stabilität, andere allgemeine Eignungen o.Ä. zu überprüfen.
§ 3.3
Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler o.Ä.) oder eines Herstellers durch die Montage der Photovoltaikanlage verloren gehen kann (z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen o.Ä.).
§ 3.4
Montageorte für Wechselrichter, Speicher, Wallboxen o.Ä. liegen ebenfalls in der Verantwortung und Haftung des Kunden. Für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge ist Gelb Solar nicht haftbar.
§ 3.5
Der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur muss für den Anschluss einer Photovoltaikanlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten geeignet sein und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE genügen. Gelb Solar geht von einer Eignung aus. Bei Unsicherheiten ist dies kundenseits zu prüfen.
§ 3.6
Der Kunde hat Gelb Solar im erforderlichen Falle selbstständig und vor Montagebeginn auf Probleme, besonders zu den Punkten 3.1.-3.5, hinzuweisen und die Dachflächen und Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben. Eine Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden. Spätestens mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.
§ 3.7
Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Stellung eines Gerüstes eine erhöhte Einbruchgefahr besteht. Dies hat er selbstständig bei seiner Versicherung zu melden und eventuelle Versicherungsmehrkosten zu tragen.
§ 3.8
Bei Ziegeldächern sind kundenseits ausreichend Ersatzziegel für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. Gelb Solar wird diese während der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos tauschen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.Ä., sind ebenfalls kundenseits ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Austausch dieser Eindeckungen zu aufwendig werden, kann dieser von Gelb Solar abgelehnt werden. Die Austauschleistung seitens Gelb Solar ist freiwillig.
§ 3.9
Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers benötigen eine vorhandene Internetverbindung, die kundenseits gestellt wird. Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.
§ 3.10
Vor Beginn der Arbeiten sind kundenseits die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Weitere Haftungsausschlüsse
§ 4.1
Gelb Solar übernimmt keine Haftung für eventuelle Projektverzögerungen z.B. durch Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers, Materiallieferungsverzögerungen, o.Ä.
§ 4.2
Eine Haftung für von Gelb Solar erstellten oder weitergeleiteten Produktionsrechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen o.Ä. wird ausgeschlossen. Es handelt sich um beispielhafte Modellrechnungen. Reale Werte können abweichen.
§ 4.3
Der Umsetzungstermin ist gemeinsam abzustimmen. In der Regel gibt es mehrere Wochen Vorlaufzeit. Dieser Termin kann sich auf Grund von z.B. Krankheit, Wetterbedingungen o.Ä. weiterhin oder mehrfach verschieben. Für eine sich verändernde Einspeisevergütung übernimmt Gelb Solar keine Haftung.
§ 4.4
Weiterhin übernimmt Gelb Solar pauschal keine Haftung für Förderungen (z.B. durch die KFW, die Kommune, das Bundesland o.Ä.) in irgendeiner Art (z.B. Verlust von Förderung durch Fristüberschreitung o.Ä.) selbst wenn Gelb Solar an deren Durchführung beteiligt ist (z.B. Anmeldung, Bestätigung o.Ä.).
§ 4.5
Auch wird eine Haftung für die Einspeisevergütung, (z.B. deren Zahlung, Höhe, Richtigkeit o.Ä.) pauschal ausgeschlossen, selbst bei durch Gelb Solar durchgeführter Meldung der PV-Anlage im Marktstammdatenregisters oder bei durch Gelb Solar bedingten Projektverzögerungen.
§ 4.6
Während der Montage können Abweichungen zum Angebot festgestellt werden, z.B. weniger installierbare Module als ursprünglich angenommen. Hierfür wird eine Haftung von Gelb Solar ausgeschlossen. Bei der Rechnungsstellung werden diese weniger installierten Module, sowie deren Unterkonstruktion und Montagezeit selbstverständlich abgezogen.
§ 4.7
Grundsätzlich schließt Gelb Solar alle Erdarbeiten aus. Zur Projektumsetzung der PV-Anlage notwendige Erdarbeiten sind vor Baubeginn der PV-Anlage kundenseits durchzuführen und abzuschließen.
§ 4.8
Gelb Solar haftet nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie z.B. durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom-Stromkreisen.
§ 4.9
Binnen der ersten 5 Jahre nach Inbetriebnahmedatum übernimmt Gelb Solar die Garantie sämtlicher verwendeter Materialien und für sämtliche durch Gelb Solar durchgeführten Dienstleistungen. Garantie- oder Gewährleistungsansprüche von Produkten mit Garantieleistungen, die über diese 5 Jahre nach dem Inbetriebnahmedatum hinaus gehen, sind kundenseits direkt mit dem Hersteller abzuwickeln (z.B. 25-jährige Leistungsgarantie der Module). Ausgenommen sind Beschädigungen der Anlage, die durch den Kunden selbst verursacht wurden, z.B. durch Eingriff in das bestehende System oder vernachlässigte Wartungen.
§ 4.10
Gelb Solar darf steuerlich nicht beraten und schließt daher jegliche Haftung aus. Daher möchten wir Sie bitten sich bei allen steuerlichen Fragen an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt zu wenden.
§ 4.11
Eine eventuelle Meldung und Abführung der EEG-Umlage, z.B. bei Versorgung Dritter, liegt in der Verantwortung des Kunden.
§ 4.12
Wartungs- oder Inspektionsintervalle sind kundenseits zu recherchieren und durchzuführen.
§ 4.13
Beschädigungen am Eigentum des Kunden während der Montage sind Gelb Solar binnen 5 Werktagen anzuzeigen. Im Anschluss an diese 5 Werktage schließt Gelb Solar die Haftung aus. Alle angezeigten Schäden müssen eindeutig Gelb Solar zuzuordnen sein. Die Haftungssumme ist auf die Deckungssumme der Haftungspflichtversicherung begrenzt. Der Kunde kann diese Höhe jederzeit bei Gelb Solar erfragen.
§ 4.14
Fragen bezogen auf den Denkmalschutz sind kundenseits zu klären. Gelb Solar schließt jede Haftung aus, bietet aber bei der Erstellung der eventuell notwendigen Anlagenvisualisierung seine kostenfreie Unterstützung an.
§ 5 Rücktrittsrecht
§ 5.1
Sollte Gelb Solar Probleme feststellen, die es Gelb Solar wirtschaftlich unsinnig oder bautechnisch unmöglich machen die PV -Anlage zu errichten, kann Gelb Solar auch nach Auftragserteilung oder Montagebeginn vom Auftrag zurücktreten.
§ 5.2
Sollten dem Kunden resultierend aus Punkt 3.1. unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen, kann er vom Auftrag zurücktreten.
§ 5.3
Bei Lieferverzögerungen von Vorlieferanten behält sich Gelb Solar vor nicht verfügbare Komponenten durch Komponenten mit vergleichbaren Eigenschaften zu ersetzen. Gelb Solar ist verpflichtet diese Änderung dem Kunden vorab zu melden. Sollte der Kunde nicht mit den alternativen Komponenten einverstanden sein, kann er selbstverständlich vom Auftrag zurücktreten. Bei Komponentenänderung verpflichtet sich Gelb Solar alle neuen Komponenten bei dem zuständigen Netzbetreiber unentgeltlich abändern zu lassen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 6.1
Sämtliche Materialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Gelb Solar. Bis dahin ist die PV-Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck montiert und ist nicht Bestandteil des Gebäudes oder dient dessen wirtschaftlichem Zweck. Daher gestattet der Kunde bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug eine Demontage der PV-Anlage durch Gelb Solar. Dies kann Zusatzkosten hervorrufen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden können.
§ 7 Datenschutz und überlassene Unterlagen
§ 7.1
Persönliche Daten des Kunden muss Gelb Solar im Sinne der Gesetzgebung des Datenschutzes vertraulich behandeln und darf diese nicht an Dritte weitergeben. Ausgenommen davon sind Informationen, die zur Installation oder Nutzung und Betrieb der Photovoltaikanlage zwingend notwendig sind, beispielsweise eine Weitergabe der persönlichen Daten an den Netzbetreiber, das Marktstammdatenregister oder an ausführende Firmen.
§ 7.2
Das Angebot von Gelb Solar inkl. aller überlassenen Unterlagen in schriftlicher und digitaler Form sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Dokumente an Dritte oder Mittbewerber ist nicht gestattet und verstößt gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG). Gelb Solar kann einen Verstoß mit bis zu 5% der Angebotssumme ahnden.
§ 7.3
Weitere Datenschutzhinweise sind auf der Homepage von Gelb Solar unter https://www.gelb-solar.de/datenschutzerklaerung/ zu finden.
§ 8 Schlussbestimmungen
§ 8.1
Gelb Solar darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
§ 8.2
Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen auf einen Dritten übertragen werden.
§ 8.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers.
§ 8.4
Sollten vorhandene oder zukünftige Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Regelung mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit an zu ersetzen; gleiches gilt für eine undurchführbare Bestimmung.
§ 8.5
Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ist der Gerichtsstand Gießen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.